Es gibt ein Gesetz, das nahezu jedes Betriebsratsmitglied kennen sollte — und doch wird es in der Praxis oft unterschätzt oder sogar ignoriert. Die Rede ist von § 37 Abs. 6 BetrVG, dem sogenannten Weiterbildungsparagraphen. Er gewährt jedem Mitglied des Betriebsrats einen umfassenden Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für Fortbildungsmaßnahmen.
Was sagt der Gesetzgeber?
Der Wortlaut des § 37 Abs. 6 BetrVG ist eindeutig und für alle Betriebsräte von enormer Bedeutung:
„Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat das Recht auf eine der Aufgabe angemessene Fortbildung zu gewähren. Auf Verlangen des Betriebsrats ist ihm dafür die notwendige Arbeitszeit zu gewähren.“
Das klingt simpel — doch die praktische Umsetzung birgt zahlreiche Fallstricke. Deshalb lohnt es sich, den Paragraphen im Detail zu betrachten und zu verstehen, welche Rechte er Ihnen tatsächlich einräumt.
Wem steht das Recht zu?
Grundsätzlich gilt: Jedes Mitglied des Betriebsrats hat Anspruch auf Fortbildung. Das umfasst nicht nur den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, sondern jedes einzelne Mitglied — auch dann, wenn Sie erst seit wenigen Wochen in Ihrem Amt sind.
Ein häufiges Missverständnis: Viele Arbeitgeber meinen, das Recht gelte nur für den „Gesamtbetriebsrat“ oder nur für bestimmte Funktionen. Das ist falsch. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat einen persönlichen Anspruch auf Fortbildung.
Was zählt als „angemessene Fortbildung“?
Nicht jede Seminarunternehmung fällt automatisch unter § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Fortbildung muss der Betriebsratstätigkeit angemessen sein. Das bedeutet nicht, dass jedes Seminar zwingend einen direkten Bezug zum aktuellen Tätigkeitsfeld haben muss — vielmehr geht es darum, dass die Maßnahme insgesamt dazu beiträgt, die Interessen der Belegschaft wirksamer zu vertreten.
Typische Fortbildungsmaßnahmen sind:
- Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 5 BetrVG (die sogenannten „drei Tagesseminare“)
- Fachseminare zu konkreten Themen wie Arbeitsrecht, Sozialrecht, Personalgesetzgebung
- Informationsveranstaltungen von Gewerkschaften, Verbänden oder Bildungsstätten
- Austauschtreffen mit anderen Betriebsräten (z. B. im Rahmen von Regionalgruppen)
- Online-Kurse und E‑Learning-Formate, sofern sie inhaltlich passen
Die drei Pflichtseminare: Ihre Grundausstattung
Die wichtigste Säule der betrieblichen Weiterbildung sind die drei eintägigen Grundschulungen, die jeder Betriebsrat innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl absolviert bekommen muss:
1. Grundlagenseminar (BR 1): Betriebsverfassungsrecht, Rechte und Pflichten des Betriebsrats, Mitbestimmungsrechte, Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. Dies ist das Fundament, auf dem alle weiteren Aktivitäten aufbauen.
2. Auffrischungssseminar (BR 2): Praxisnahe Vertiefung der im BR 1 vermittelten Inhalte. Anknüpfend an konkrete Fallbeispiele werden typische Konfliktsituationen im Betriebsalltag diskutiert und Lösungswege erarbeitet.
3. Spezialisierungssseminar (BR 3): Hier können Sie sich ein eigenes Themenschwerpunkt wählen — sei es Arbeitsrecht, Sozialpolitik, Wirtschaftskunde oder ein anderes relevantes Feld.
Wichtig: Diese drei Seminare sind kostenpflichtig für den Arbeitgeber. Sie müssen weder die Teilnahmegebühr noch Reisekosten oder Unterkunft selbst tragen.
Praxis: So setzen Sie § 37 Abs. 6 BetrVG durch
Der Anspruch auf Fortbildung ist kein „Gnadenmittel“, das der Arbeitgeber nach Gutdünken gewährt. Es ist ein subjektives öffentliches Recht, das Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen können. Dennoch lohnt es sich, strategisch vorzugehen:
Tipp 1: Dokumentieren Sie Ihren Fortbildungsbedarf. Schreiben Sie auf, welche Themen Sie dringend benötigen, um Ihre Tätigkeit effektiv auszuüben. Das hilft später bei der Argumentation gegenüber der Geschäftsführung.
Tipp 2: Planen Sie frühzeitig. Die drei Pflichtseminare sollten Sie idealerweise in den ersten zwei Jahren nach Ihrer Wahl absolvieren. Wenn Sie warten, riskieren Sie, dass der Arbeitgeber die Kosten ablehnt oder das Seminar auf spätere Zeiträume verschiebt.
Tipp 3: Nehmen Sie die Seminare im Technologiezentrum Ruhr (TZR) Bochum wahr. Der Standort im Herzen des Ruhrgebiets bietet optimale Voraussetzungen: zentrale Lage, gute Anbindung per U35 Campuslinie und eine Atmosphäre, die es den Teilnehmern ermöglicht, sich voll und ganz auf die Inhalte zu konzentrieren.
Häufige Probleme und wie Sie sie lösen
Problem 1: Der Arbeitgeber verweigert die Freistellung.
Dies ist ungewöhnlich, aber leider keine Seltenheit. In diesem Fall können Sie sich an das Allgemeine Arbeitsgericht wenden. Die Rechtsprechung ist hier klar: Ein Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf angemessene Fortbildung — und der Arbeitgeber muss es dafür freistellen.
Problem 2: Das Seminar passt nicht zum aktuellen Tätigkeitsfeld.
Auch hier hilft die Rechtsprechung: Die „Angemessenheit“ wird weit ausgelegt. Ein Seminar über Betriebsverfassungsrecht ist auch dann angemessen, wenn Sie sich aktuell eher mit Arbeitszeitfragen befassen. Der Zweck der Fortbildung ist die generelle Befähigung zur Vertretung der Belegschaftsinteressen.
Problem 3: Der Arbeitgeber will die Kosten nicht tragen.
Hier gilt: Alle Kosten für eine angemessene Fortbildungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören Teilnahmegebühr, Reisekosten und ggf. Unterkunftskosten. Sollte der Arbeitgeber sich weigern, können Sie die Kosten zunächst selbst tragen und später Rückforderung geltend machen.
Das Ruhrgebiet als Lernort
Das Ruhrgebiet ist geprägt von einer starken Tradition der Arbeitnehmervertretung. Von den Montanbetrieben der Vergangenheit bis hin zu den modernen Tech-Unternehmen heute — Betriebsräte sind im Revier überall präsent. Es liegt nahe, dass именно hier besonders hochwertige Fortbildungsangebote entstanden sind.
Die Seminare im TZR Bochum nutzen genau diese lokale Expertise: Referenten aus der Praxis, Fallbeispiele aus dem Ruhrgebiet und eine Umgebung, die es den Teilnehmern ermöglicht, sich voll und ganz auf die Inhalte zu konzentrieren. Keine Ablenkung durch den Berufsalltag — sondern ein echter Raum zum Lernen und Austauschen.
Fazit: Nutzen Sie Ihr Recht
§ 37 Abs. 6 BetrVG ist eines der wichtigsten Werkzeuge, das jedem Betriebsratsmitglied zur Verfügung steht. Es gewährleistet, dass Sie als Vertreter der Belegschaft nicht nur „aus dem standing-by“ handeln, sondern über das nötige Wissen verfügen, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten.
Wir empfehlen: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Ihren Fortbildungsbedarf. Planen Sie Ihre Seminarreise ins TZR Bochum noch diesen Monat ein. Und vergessen Sie nicht: Gute Weiterbildung ist keine Gnade des Arbeitgebers — sie ist Ihr gesetzliches Recht.
Möchten Sie mehr über § 37 Abs. 6 BetrVG erfahren? Unsere Seminare im TZR Bochum behandeln dieses und viele weitere Themen praxisnah und rechtssicher. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.
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