§ 37 Abs. 6 BetrVG: Ihr Recht auf bezahlte Weiterbildung für den Betriebsrat

Es gibt ein Gesetz, das nahe­zu jedes Betriebs­rats­mit­glied ken­nen soll­te — und doch wird es in der Pra­xis oft unter­schätzt oder sogar igno­riert. Die Rede ist von § 37 Abs. 6 BetrVG, dem soge­nann­ten Wei­ter­bil­dungs­pa­ra­gra­phen. Er gewährt jedem Mit­glied des Betriebs­rats einen umfas­sen­den Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit für Fort­bil­dungs­maß­nah­men.

Was sagt der Gesetzgeber?

Der Wort­laut des § 37 Abs. 6 BetrVG ist ein­deu­tig und für alle Betriebs­rä­te von enor­mer Bedeu­tung:

„Der Arbeit­ge­ber hat dem Betriebs­rat das Recht auf eine der Auf­ga­be ange­mes­se­ne Fort­bil­dung zu gewäh­ren. Auf Ver­lan­gen des Betriebs­rats ist ihm dafür die not­wen­di­ge Arbeits­zeit zu gewäh­ren.“

Das klingt sim­pel — doch die prak­ti­sche Umset­zung birgt zahl­rei­che Fall­stri­cke. Des­halb lohnt es sich, den Para­gra­phen im Detail zu betrach­ten und zu ver­ste­hen, wel­che Rech­te er Ihnen tat­säch­lich ein­räumt.

Wem steht das Recht zu?

Grund­sätz­lich gilt: Jedes Mit­glied des Betriebs­rats hat Anspruch auf Fort­bil­dung. Das umfasst nicht nur den Vor­sit­zen­den oder den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, son­dern jedes ein­zel­ne Mit­glied — auch dann, wenn Sie erst seit weni­gen Wochen in Ihrem Amt sind.

Ein häu­fi­ges Miss­ver­ständ­nis: Vie­le Arbeit­ge­ber mei­nen, das Recht gel­te nur für den „Gesamt­be­triebs­rat“ oder nur für bestimm­te Funk­tio­nen. Das ist falsch. Jedes ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glied hat einen per­sön­li­chen Anspruch auf Fort­bil­dung.

Was zählt als „angemessene Fortbildung“?

Nicht jede Semi­nar­un­ter­neh­mung fällt auto­ma­tisch unter § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Fort­bil­dung muss der Betriebs­rats­tä­tig­keit ange­mes­sen sein. Das bedeu­tet nicht, dass jedes Semi­nar zwin­gend einen direk­ten Bezug zum aktu­el­len Tätig­keits­feld haben muss — viel­mehr geht es dar­um, dass die Maß­nah­me ins­ge­samt dazu bei­trägt, die Inter­es­sen der Beleg­schaft wirk­sa­mer zu ver­tre­ten.

Typi­sche Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind:

  • Betriebs­rats­schu­lun­gen nach § 37 Abs. 5 BetrVG (die soge­nann­ten „drei Tages­se­mi­na­re“)
  • Fach­se­mi­na­re zu kon­kre­ten The­men wie Arbeits­recht, Sozi­al­recht, Per­so­nal­ge­setz­ge­bung
  • Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen von Gewerk­schaf­ten, Ver­bän­den oder Bil­dungs­stät­ten
  • Aus­tausch­tref­fen mit ande­ren Betriebs­rä­ten (z. B. im Rah­men von Regio­nal­grup­pen)
  • Online-Kur­­­­se und E‑Le­ar­­­­ning-For­­­­ma­­­­te, sofern sie inhalt­lich pas­sen

Die drei Pflichtseminare: Ihre Grundausstattung

Die wich­tigs­te Säu­le der betrieb­li­chen Wei­ter­bil­dung sind die drei ein­tä­gi­gen Grund­schu­lun­gen, die jeder Betriebs­rat inner­halb von zwei Jah­ren nach sei­ner Wahl absol­viert bekom­men muss:

1. Grund­la­gen­se­mi­nar (BR 1): Betriebs­ver­fas­sungs­recht, Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats, Mit­be­stim­mungs­rech­te, Zusam­men­ar­beit mit der Geschäfts­füh­rung. Dies ist das Fun­da­ment, auf dem alle wei­te­ren Akti­vi­tä­ten auf­bau­en.

2. Auf­fri­schungs­s­se­mi­nar (BR 2): Pra­xis­na­he Ver­tie­fung der im BR 1 ver­mit­tel­ten Inhal­te. Anknüp­fend an kon­kre­te Fall­bei­spie­le wer­den typi­sche Kon­flikt­si­tua­tio­nen im Betriebs­all­tag dis­ku­tiert und Lösungs­we­ge erar­bei­tet.

3. Spe­zia­li­sie­rungs­s­se­mi­nar (BR 3): Hier kön­nen Sie sich ein eige­nes The­men­schwer­punkt wäh­len — sei es Arbeits­recht, Sozi­al­po­li­tik, Wirt­schafts­kun­de oder ein ande­res rele­van­tes Feld.

Wich­tig: Die­se drei Semi­na­re sind kos­ten­pflich­tig für den Arbeit­ge­ber. Sie müs­sen weder die Teil­nah­me­ge­bühr noch Rei­se­kos­ten oder Unter­kunft selbst tra­gen.

Praxis: So setzen Sie § 37 Abs. 6 BetrVG durch

Der Anspruch auf Fort­bil­dung ist kein „Gna­den­mit­tel“, das der Arbeit­ge­ber nach Gut­dün­ken gewährt. Es ist ein sub­jek­ti­ves öffent­li­ches Recht, das Sie gegen­über Ihrem Arbeit­ge­ber gel­tend machen kön­nen. Den­noch lohnt es sich, stra­te­gisch vor­zu­ge­hen:

Tipp 1: Doku­men­tie­ren Sie Ihren Fort­bil­dungs­be­darf. Schrei­ben Sie auf, wel­che The­men Sie drin­gend benö­ti­gen, um Ihre Tätig­keit effek­tiv aus­zu­üben. Das hilft spä­ter bei der Argu­men­ta­ti­on gegen­über der Geschäfts­füh­rung.

Tipp 2: Pla­nen Sie früh­zei­tig. Die drei Pflicht­se­mi­na­re soll­ten Sie idea­ler­wei­se in den ers­ten zwei Jah­ren nach Ihrer Wahl absol­vie­ren. Wenn Sie war­ten, ris­kie­ren Sie, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten ablehnt oder das Semi­nar auf spä­te­re Zeit­räu­me ver­schiebt.

Tipp 3: Neh­men Sie die Semi­na­re im Tech­no­lo­gie­zen­trum Ruhr (TZR) Bochum wahr. Der Stand­ort im Her­zen des Ruhr­ge­biets bie­tet opti­ma­le Vor­aus­set­zun­gen: zen­tra­le Lage, gute Anbin­dung per U35 Cam­pus­li­nie und eine Atmo­sphä­re, die es den Teil­neh­mern ermög­licht, sich voll und ganz auf die Inhal­te zu kon­zen­trie­ren.

Häufige Probleme und wie Sie sie lösen

Pro­blem 1: Der Arbeit­ge­ber ver­wei­gert die Frei­stel­lung.
Dies ist unge­wöhn­lich, aber lei­der kei­ne Sel­ten­heit. In die­sem Fall kön­nen Sie sich an das All­ge­mei­ne Arbeits­ge­richt wen­den. Die Recht­spre­chung ist hier klar: Ein Betriebs­rats­mit­glied hat einen Anspruch auf ange­mes­se­ne Fort­bil­dung — und der Arbeit­ge­ber muss es dafür frei­stel­len.

Pro­blem 2: Das Semi­nar passt nicht zum aktu­el­len Tätig­keits­feld.
Auch hier hilft die Recht­spre­chung: Die „Ange­mes­sen­heit“ wird weit aus­ge­legt. Ein Semi­nar über Betriebs­ver­fas­sungs­recht ist auch dann ange­mes­sen, wenn Sie sich aktu­ell eher mit Arbeits­zeit­fra­gen befas­sen. Der Zweck der Fort­bil­dung ist die gene­rel­le Befä­hi­gung zur Ver­tre­tung der Beleg­schafts­in­ter­es­sen.

Pro­blem 3: Der Arbeit­ge­ber will die Kos­ten nicht tra­gen.
Hier gilt: Alle Kos­ten für eine ange­mes­se­ne Fort­bil­dungs­maß­nah­me trägt der Arbeit­ge­ber. Dazu gehö­ren Teil­nah­me­ge­bühr, Rei­se­kos­ten und ggf. Unter­kunfts­kos­ten. Soll­te der Arbeit­ge­ber sich wei­gern, kön­nen Sie die Kos­ten zunächst selbst tra­gen und spä­ter Rück­for­de­rung gel­tend machen.

Das Ruhrgebiet als Lernort

Das Ruhr­ge­biet ist geprägt von einer star­ken Tra­di­ti­on der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Von den Mon­tan­be­trie­ben der Ver­gan­gen­heit bis hin zu den moder­nen Tech-Unter­­­­neh­­­­men heu­te — Betriebs­rä­te sind im Revier über­all prä­sent. Es liegt nahe, dass именно hier beson­ders hoch­wer­ti­ge Fort­bil­dungs­an­ge­bo­te ent­stan­den sind.

Die Semi­na­re im TZR Bochum nut­zen genau die­se loka­le Exper­ti­se: Refe­ren­ten aus der Pra­xis, Fall­bei­spie­le aus dem Ruhr­ge­biet und eine Umge­bung, die es den Teil­neh­mern ermög­licht, sich voll und ganz auf die Inhal­te zu kon­zen­trie­ren. Kei­ne Ablen­kung durch den Berufs­all­tag — son­dern ein ech­ter Raum zum Ler­nen und Aus­tau­schen.

Fazit: Nutzen Sie Ihr Recht

§ 37 Abs. 6 BetrVG ist eines der wich­tigs­ten Werk­zeu­ge, das jedem Betriebs­rats­mit­glied zur Ver­fü­gung steht. Es gewähr­leis­tet, dass Sie als Ver­tre­ter der Beleg­schaft nicht nur „aus dem stan­­­­ding-by“ han­deln, son­dern über das nöti­ge Wis­sen ver­fü­gen, um Ihre Inter­es­sen wirk­sam zu ver­tre­ten.

Wir emp­feh­len: Spre­chen Sie mit Ihrem Arbeit­ge­ber über Ihren Fort­bil­dungs­be­darf. Pla­nen Sie Ihre Semi­nar­rei­se ins TZR Bochum noch die­sen Monat ein. Und ver­ges­sen Sie nicht: Gute Wei­ter­bil­dung ist kei­ne Gna­de des Arbeit­ge­bers — sie ist Ihr gesetz­li­ches Recht.

Möch­ten Sie mehr über § 37 Abs. 6 BetrVG erfah­ren? Unse­re Semi­na­re im TZR Bochum behan­deln die­ses und vie­le wei­te­re The­men pra­xis­nah und rechts­si­cher. Kon­tak­tie­ren Sie uns für eine per­sön­li­che Bera­tung.

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Semi­nar­pro­gramm 2026/2027 → ibp-seminare.de

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